Ortsanglerverein Werder / Havel e.V.
Vereinssatzung
vom 27. September 2013
(geändert am 28.03.2014)


§1     Name und Sitz des Vereines

Der Verein führt den Namen „Ortsanglerverein Werder Havel / e.V.“
Er hat seinen Sitz in Werder / Havel.

Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und im Vereinsregister unter der Nummer VR 914 beim Amtsgericht Potsdam eingetragen.

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied im Kreisanglerverband Potsdam-Land e.V. und erkennt deren Satzung an.


§ 2    Zweck, Aufgaben und Grundsätze des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Verbreitung und
Verbesserung der waidgerechten Angelfischerei durch
a)    Hege und Pflege der an und in den Gewässern lebenden Tier- und
Pflanzenarten,
b)    Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“,
also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen,,
d) Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz
    zusammenhängenden Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge,
    Lehrgänge usw.,
e) Förderung und Anleitung der Jugend im Verein.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

Die Organe des Vereins (siehe § 9) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 3    Zusammensetzung

Der Verein setzt sich zusammen aus:
⦁    seinen erwachsenen Mitgliedern (ordentliches Mitglied)
⦁    seinen jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
⦁    seinen fördernden Mitgliedern und
⦁    seinen Ehrenmitgliedern


§ 4    Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 18. Lebensjahr werden, welches diese Satzung anerkennt und danach handelt.
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Die Aufnahme erfolgt nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages durch Beschluss des Vorstandes.
Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/innen erforderlich.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen vom Vorstand abgelehnt werden.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.

Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und dem Verein angehören und die Ziele und Zwecke sowie die dazu notwendige Arbeit des Vereins unterstützen und fördern will. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitgliedern endsprechend.
Sie verfügen über keine Stimme und Rechte ordentlicher Mitglieder und werden mittels Beschluss durch den Vorstand aufgenommen.

Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist, sich aber um die Belange des Vereines, der Fischerei und/oder des Natur- und Umweltschutzes verdient gemacht hat.
Es wird durch ein ordentliches Mitglied vorgeschlagen und mittels Abstimmung per
einfacher Mehrheit ernannt.
Das Ehrenmitglied zahlt keine Mitgliedsbeiträge und es hat in der Jahreshauptversammlung Stimmrecht.

§ 5    Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch freiwilligen Austritt,     b) durch Tod,     c) durch Ausschluss.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer vierteljährigen Kündigungsfrist zum Schluss eines Kalenderjahres erfolgen. Geschieht es nicht zum Ende des Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr in voller Höhe zu entrichten.

Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.

Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied
a)    gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
b)    das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,
wenn es wegen Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist;
c)    innerhalb des Vereins wiederholt Streit und Unfrieden verursacht hat,
d)    trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen 3 Monate in Verzug ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehöhr gewährt worden sein.
Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Schlüssel und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.
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§ 6    Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Sie haben das Recht, vereinseigene Einrichtungen innerhalb bestehenden Ordnungen zu besuchen und zu nutzen.
Aktive Mitglieder können auf Antrag einen Kahnstand im Ortsanglerverein erhalten. Über die Vergabe der Kahnstände, wird jährlich durch den Vorstand entschieden.

Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)    das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,
b)    den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnung zu befolgen,
c)    Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten und sonstige beschlossene Verpflichtungen gegenüber dem Verein zu erfüllen,
d)    die festgelegten gemeinnützigen Arbeitsstunden im Verein zu erbringen und durch tatkräftige Mitarbeit die Aufgaben, Ziele und Zwecke des Vereins zu unterstützen.

Das Mitglied ist nicht verpflichtet Fischereipapiere zu erwerben. Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedsbeiträge sind im Voraus und unaufgefordert zur Jahreskassierung beim Schatzmeister zu entrichten.


§ 7    Beiträge und Gebühren

Die Aufnahmegebühr, der Vereinsbeitrag und sonstige Gebühren werden vom
Vorstand festgelegt und von der Mitgliederversammlung genehmigt. Diese werden in der Beitrags- und Gebührenordnung festgelegt, welche nicht Bestandteil der Satzung ist.
Alle Gebühren sind den finanziellen Erfordernissen des Vereins anzupassen und
werden im Voraus erhoben.

§ 8    Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in wenigen schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a)    Verwarnung mit oder ohne Auflage
b)    Verweis mit oder ohne Auflage
c)    Zahlung von Geldbußen bis zu 250,- Euro
d)    zeitweiliger Ausschluss von vereinsinternen Aktivitäten. Die Sperre kann bis zu 12 Monaten festgesetzt werden. Die satzungsmäßigen Pflichten des Mitgliedes bleiben davon unberührt.

Gegen die Entscheidungen nach c) und d) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 9    Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:
a)    die Mitgliederversammlung
b)    der Vorstand
c)    die Kassenprüfer

zu a) Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ des Vereins. Sie besteht aus den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins.

In jedem Kalenderjahr muss eine Hauptversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden und ist mindestens einem Monat vorher anzukündigen. Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt durch Veröffentlichung im Veranstaltungskalender, in der Presse
(Generalanzeiger) und im Internet (Homepage) sowie Aushang im Vereinsschaukasten unter Bekanntgabe der Tagesordnung. 

Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:
a)    Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder, sowie der Berichte der Kassenprüfer
b)    Die Entlastung des Vorstandes
c)    nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
d)    Genehmigung des Finanzplanes und Festlegung der Vereins, - Beitrags- und Gebührenordnung.
e)    Satzungsänderungen
f)    Entscheidung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, Entscheidung bei Anrufung der Versammlung

Die Wahlen, Vorlagen für Anträge und Beschlüsse erfolgen in offener Abstimmung. Sie sind rechtskräftig wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder dafür stimmt.
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
Der Vorstand muss die Mitgliederversammlung auch einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem vom Vorstand beauftragten Schriftführer unterzeichnet.

zu b) Vorstand
Der Vorstand setzt sich aus vorgeschlagenen und durch Wahl bestätigten
ordentlichen Mitgliedern zusammen.
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und zwei Sport- und Geländewarten.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, er hat Einzelvertretungsbefugnis.
Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sowie nicht nach dieser Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerlich begünstigten Zweckes gerichtet sein.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Bei Ausscheiden eines der Vorstandsmitglieder haben die übrigen Mitglieder
das Recht ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu bestellen.
Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1. Vorsitzenden in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

zu c) Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer auf die gleiche Dauer wie der Vorstand gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
Die Kassenprüfer unterliegen keiner Weisung durch den Vorstand oder durch ein anderes Organ.
Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen.
Unmittelbar vor der Hauptversammlung hat eine eingehende sachliche und rechnerische Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses zu erfolgen.
Sie geben dem Vorstand Kenntnis von dem jeweiligen Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters und des Vorstandes.

§ 10   Stimm- und Wahlrecht

Stimmrecht besitzen alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12     Homepage

Der Verein unterhält im Rahmen der technischen und sonstigen Möglichkeiten eine eigene Homepage. Auf dieser werden u.a. Informationen und Dokumentationen rund um die Aktivitäten des Vereins und seiner Mitglieder der Öffentlichkeit vorgestellt. Dazu gehören neben der textlichen Darstellung auch fototechnische Visualisierungen. Hierbei kann es nicht ausgeschlossen werden bzw. ist es zum Teil unumgänglich, dass Teilnehmer von Veranstaltungen abgelichtet und/oder namentlich erwähnt werden. Das Einverständnis kann Generell und im Einzelfall nicht erteilt / widerrufen werden. Der Widerruf ist dem Vorstand gegenüber unverzüglich nach Kenntnis von der geplanten oder erfolgten Veröffentlichung zu erklären.


§ 13    Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Werder, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13     Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung des Ortsanglerverein Werder/Havel.e.V. vom 27.September 2013 in Kraft.